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Auflassungsvormerkung-Rechner: Kosten exakt nach GNotKG berechnen

Was kostet die Auflassungsvormerkung im Grundbuch? Unser kostenloser Rechner ermittelt die Grundbuchgebühr (KV 14150, 0,5-Gebühr) für jeden Kaufpreis nach der GNotKG-Tabelle B, inklusive Beispielen, Ablauf und Hinweisen zur Löschung.

Zuletzt aktualisiert: Mai 2026

Maßgeblich ist der notariell beurkundete Kaufpreis. Bei deutlich höherem Verkehrswert kann das Grundbuchamt diesen ansetzen (§§ 46, 47 GNotKG).

Strikt rechtlich gehört nur die Grundbuchgebühr zur Auflassungsvormerkung

Sonderfall: nur bei isolierter Löschung relevant

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Hinweis: Die Grundbuchgebühren sind im GNotKG (Gerichts- und Notarkostengesetz) bundesweit einheitlich festgelegt. Maßgeblich ist der notariell beurkundete Kaufpreis. Bei einem Verkehrswert, der den Kaufpreis deutlich übersteigt (etwa beim teilweisen Schenkungsverkauf), kann das Grundbuchamt den höheren Wert ansetzen (§§ 46, 47 GNotKG). Die tatsächliche Gebühr wird durch das zuständige Grundbuchamt festgesetzt.

Auflassungsvormerkung: So sichert sie deinen Immobilienkauf

Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs und schützt dich als Käufer in der heiklen Phase zwischen Kaufvertrag und endgültiger Eigentumsumschreibung. Rechtsgrundlage ist § 883 BGB. In dieser Zeit, die typischerweise zwei bis sechs Monate dauert, gehört die Immobilie noch dem Verkäufer, du hast den Kaufpreis aber bereits ganz oder teilweise gezahlt.

Ohne Vormerkung könnte der Verkäufer die Immobilie theoretisch ein zweites Mal verkaufen, zusätzlich belasten oder Gläubiger könnten im Insolvenzfall zugreifen. Mit der Vormerkung sind solche späteren Verfügungen dir gegenüber unwirksam (§ 888 BGB). Banken bestehen deshalb darauf, dass die Vormerkung eingetragen ist, bevor sie das Darlehen auszahlen.

Unser Rechner zeigt dir exakt die Gebühr nach GNotKG Tabelle B, die das Grundbuchamt für die Eintragung berechnet. Sie ist gesetzlich festgelegt, bundesweit identisch und nicht verhandelbar.

So berechnen sich die Kosten der Auflassungsvormerkung

Die Eintragung der Auflassungsvormerkung im Grundbuch kostet eine 0,5-Gebühr aus der Gebührentabelle B des GNotKG (KV 14150). Bemessungsgrundlage ist der Kaufpreis der Immobilie. Die Mindestgebühr beträgt 15 € (§ 34 Abs. 5 GNotKG).

Die Rechenschritte im Detail:

  • Geschäftswert bestimmen: in der Regel der notariell beurkundete Kaufpreis
  • Aus GNotKG Tabelle B die passende 1,0-Gebühr ablesen (gestaffelt nach Wertbereichen)
  • Mit dem Faktor 0,5 multiplizieren (halbe Gebühr für die Vormerkung)
  • Mindestens 15 € ansetzen; keine Umsatzsteuer aufschlagen

Beispielrechnung für 400.000 € Kaufpreis: Die 1,0-Gebühr aus Tabelle B beträgt 785 €. Die halbe Gebühr ergibt 392,50 € für die Eintragung der Auflassungsvormerkung. Weitere typische Beträge: 300.000 € Kaufpreis kosten 292,50 €, 500.000 € kosten 467,50 €, 600.000 € kosten 547,50 €. Als Faustregel liegt die Gebühr bei etwa 0,1 % des Kaufpreises und sinkt prozentual leicht bei höheren Kaufpreisen, weil die Tabelle B degressiv gestaffelt ist.

Hinweis zur Begriffsklärung: In Deutschland ist „Auflassungsvormerkung" der einzig korrekte Fachbegriff. Der in Österreich gebräuchliche Begriff „Eigentumsvormerkung" wird gelegentlich synonym verwendet, ist im deutschen Grundbuchrecht aber unüblich.

Hinweis: Die Gebührentabelle B wurde seit Inkrafttreten des GNotKG im August 2013 nicht verändert. Auch die Kostenrechtsänderung 2025 (KostBRÄG) hat sie unberührt gelassen.

Notarkosten oder Grundbuchgebühr? Der wichtige Unterschied

Eine der häufigsten Verwechslungen rund um die Auflassungsvormerkung betrifft die Frage, wer die Gebühr eigentlich erhebt. Die kurze Antwort: Es ist eine Grundbuchgebühr, keine Notargebühr.

  • Grundbuchamt (Amtsgericht): erhebt die 0,5-Gebühr nach KV 14150 für die Eintragung. Justizgebühr, daher ohne 19 % MwSt.
  • Notar: keine separate Gebühr für die Vormerkung selbst. Die Bewilligung ist Teil der Kaufvertrags-Beurkundung (KV 21100, 2,0-Gebühr). Die spätere Vollzugstätigkeit (KV 22110, 0,5-Gebühr) deckt unter anderem den Antrag beim Grundbuchamt mit ab.

Wenn du wissen willst, was die gesamte notarielle Abwicklung kostet, nutze unseren Notarkosten-Rechner. Er bildet alle GNotKG-Positionen ab, von der Beurkundung über den Vollzug bis zur Grundschuldbestellung.

Auflassungsvormerkung Kosten nach Kaufpreis (Tabelle)

Die folgende Tabelle zeigt die Grundbuchgebühr für die Eintragung der Auflassungsvormerkung bei typischen Kaufpreisen, exakt nach GNotKG Tabelle B berechnet.

Kaufpreis1,0-Gebühr (Tabelle B)Vormerkungs-GebührAnteil
200.000 €435,00 €217,50 €0,11 %
300.000 €635,00 €317,50 €0,11 %
400.000 €785,00 €392,50 €0,10 %
500.000 €935,00 €467,50 €0,09 %
650.000 €1.175,00 €587,50 €0,09 %
850.000 €1.495,00 €747,50 €0,09 %

Der prozentuale Anteil sinkt mit steigendem Kaufpreis, weil die Gebührentabelle B degressiv gestaffelt ist.

Ablauf: Wann die Auflassungsvormerkung im Grundbuch landet

Die Vormerkung ist ein fester Baustein im Ablauf eines Immobilienkaufs. Sie folgt einem klar geregelten Verfahren:

  1. Beurkundung: Käufer und Verkäufer unterschreiben den Kaufvertrag beim Notar. Darin enthalten ist die Bewilligung der Auflassungsvormerkung.
  2. Antrag: Der Notar leitet die Bewilligung sofort an das zuständige Grundbuchamt weiter.
  3. Eintragung: Das Grundbuchamt trägt die Vormerkung in Abteilung II ein. Je nach Auslastung dauert das zwei bis sechs Wochen, in Großstädten auch länger.
  4. Fälligkeit: Erst jetzt verschickt der Notar die Fälligkeitsmitteilung. Der Käufer zahlt den Kaufpreis.
  5. Eigentumsumschreibung: Nach Zahlung, Grunderwerbsteuer-Unbedenklichkeitsbescheinigung und sonstigen Voraussetzungen wird der Käufer als neuer Eigentümer eingetragen. Die Vormerkung wird in diesem Moment automatisch und kostenlos gelöscht.

Bis die Eigentumsumschreibung erfolgt, vergehen vom Notartermin gerechnet meist drei bis sechs Monate. In dieser Zeit schützt dich die Vormerkung lückenlos.

Wer zahlt die Auflassungsvormerkung?

In der Praxis bezahlt fast immer der Käufer die Auflassungsvormerkung. So steht es in nahezu jedem Kaufvertrag, denn die Vormerkung sichert ja seinen Anspruch.

Rechtlich haften Käufer und Verkäufer für Grundbuchgebühren gesamtschuldnerisch gegenüber dem Grundbuchamt. Die im Kaufvertrag getroffene Vereinbarung regelt aber, wer die Kosten am Ende trägt. Eine Abweichung von der Käufer-zahlt-Regel ist möglich, aber unüblich.

Löschung der Auflassungsvormerkung: Wann fallen Kosten an?

Im Normalfall ist die Löschung kostenlos. Sobald der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch steht, wird die Vormerkung im gleichen Vorgang gelöscht, ohne zusätzliche Gebühr.

Anders sieht es bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags aus, etwa wegen Anfechtung oder Rücktritt. Dann muss die Vormerkung isoliert gelöscht werden. Dafür wird eine pauschale Grundbuchgebühr von 25 € (KV 14143) fällig, zusätzlich entstehen Notarkosten für die Löschungsbewilligung (notariell beglaubigte Erklärung des Käufers).

Wenn du diesen Sonderfall durchrechnen möchtest, aktiviere im Rechner oben die Option „Löschungskosten einrechnen".

Sonderfälle: Erbbaurecht, ETW, mehrere Käufer

Die Berechnung folgt immer demselben Schema, in einigen Konstellationen lohnt aber ein zweiter Blick:

  • Eigentumswohnung (Sondereigentum, WEG): identische Gebühr nach KV 14150 auf den Kaufpreis. Die Vormerkung wird im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
  • Erbbaurecht: Geschäftswert ist nicht der Bodenwert, sondern der Wert des Erbbaurechts (kapitalisierter Erbbauzins zuzüglich Bauwert). Die 0,5-Gebühr gilt unverändert.
  • Mehrere Käufer (Ehepaar, GbR): keine zusätzliche Gebühr pro Person. Die Vormerkung wird einmal für die gemeinsamen Anteile eingetragen, die Gebühr richtet sich allein nach dem Gesamtkaufpreis.
  • Verkehrswert über Kaufpreis: Liegt der Verkehrswert deutlich über dem Kaufpreis (etwa beim teilweisen Schenkungsverkauf), kann das Grundbuchamt den höheren Wert ansetzen (§§ 46, 47 GNotKG).
  • Mindestgebühr: Bei sehr kleinen Kaufpreisen unter rund 2.000 € greift die Mindestgebühr von 15 € (§ 34 Abs. 5 GNotKG).

Auflassungsvormerkung im Kontext der Kaufnebenkosten

Mit etwa 0,1 % des Kaufpreises ist die Auflassungsvormerkung der kleinste Einzelposten unter den Kaufnebenkosten. Trotzdem gehört sie verpflichtend dazu, sobald du eine Immobilie finanziert kaufst. Zum Vergleich:

  • Grunderwerbsteuer: 3,5 % bis 6,5 % je nach Bundesland (größter Posten)
  • Notar und Grundbuch insgesamt: 1,5 % bis 2,0 %
  • Maklerprovision: 2,38 % bis 3,57 % Käuferanteil, oft vermeidbar
  • Auflassungsvormerkung: rund 0,1 %, Teil der Grundbuchkosten

Für die Gesamtrechnung deiner Kaufnebenkosten nutze unseren Kaufnebenkosten-Rechner. Er bringt Grunderwerbsteuer, Notar, Grundbuch und Makler in einer Übersicht zusammen, passgenau für dein Bundesland.

Häufige Fragen zur Auflassungsvormerkung

Was ist eine Auflassungsvormerkung?

Die Auflassungsvormerkung ist ein Eintrag in Abteilung II des Grundbuchs, der den Anspruch des Käufers auf Eigentumsübertragung sichert. Rechtsgrundlage ist § 883 BGB. Sie wird vom Notar nach der Beurkundung des Kaufvertrags beim Grundbuchamt beantragt und schützt den Käufer in der Zeit bis zur endgültigen Eigentumsumschreibung, etwa vor einem Zweitverkauf, weiteren Belastungen oder einer Insolvenz des Verkäufers.

Wie hoch sind die Kosten für eine Auflassungsvormerkung?

Das Grundbuchamt erhebt eine 0,5-Gebühr aus der GNotKG-Tabelle B (KV 14150), berechnet auf den Kaufpreis. Bei 400.000 € sind das 392,50 €, bei 600.000 € rund 547,50 €. Als Faustregel liegt die Gebühr bei etwa 0,1 % des Kaufpreises und sinkt prozentual leicht bei höheren Kaufpreisen.

Wer zahlt die Auflassungsvormerkung?

In der Praxis bezahlt fast immer der Käufer die Auflassungsvormerkung. So wird es in nahezu jedem Kaufvertrag vereinbart, weil die Vormerkung den Käufer absichert. Rechtlich haften Käufer und Verkäufer gegenüber dem Grundbuchamt zwar gesamtschuldnerisch, die vertragliche Vereinbarung regelt aber die endgültige Kostentragung.

Wie lange dauert die Eintragung der Vormerkung?

Je nach Auslastung des zuständigen Grundbuchamts dauert die Eintragung meist zwei bis sechs Wochen, in Ballungsgebieten gelegentlich länger. Erst wenn die Vormerkung im Grundbuch steht, sendet der Notar die Fälligkeitsmitteilung an den Käufer und fordert die Zahlung des Kaufpreises an.

Was kostet die Löschung der Auflassungsvormerkung?

Im Normalfall ist die Löschung kostenlos, weil sie zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung erfolgt. Wird der Kaufvertrag dagegen rückabgewickelt und muss die Vormerkung isoliert gelöscht werden, fällt eine pauschale Grundbuchgebühr von 25 € (KV 14143) an. Hinzu kommen Notarkosten für die Löschungsbewilligung.

Ist die Auflassungsvormerkung Pflicht?

Gesetzlich vorgeschrieben ist sie nicht, in der Praxis aber absoluter Standard. Banken finanzieren einen Immobilienkauf in der Regel nur, wenn die Auflassungsvormerkung im Grundbuch steht. Ohne Vormerkung würde der Notar den Kaufpreis erst nach erfolgter Eigentumsumschreibung fällig stellen, was die Abwicklung deutlich verlängert.

Was passiert ohne Auflassungsvormerkung?

Ohne Vormerkung trägt der Käufer das volle Risiko, dass der Verkäufer die Immobilie zwischenzeitlich noch einmal verkauft, weitere Lasten eintragen lässt oder durch eine Insolvenz blockiert. Bereits gezahlter Kaufpreis lässt sich in solchen Fällen oft nur mühsam zurückholen. Die Vormerkung schließt diese Risiken weitgehend aus (§ 888 BGB).

Was ist der Unterschied zwischen Auflassung und Auflassungsvormerkung?

Die Auflassung ist die formelle Einigung zwischen Käufer und Verkäufer über die Eigentumsübertragung nach § 925 BGB und wird im Kaufvertrag erklärt. Die Auflassungsvormerkung ist dagegen ein eigenständiger Grundbucheintrag nach § 883 BGB, der den Anspruch des Käufers auf die spätere Umschreibung sichert. Beide gehören zusammen, sind rechtlich aber nicht identisch.

Fällt auf die Auflassungsvormerkung Mehrwertsteuer an?

Nein. Die Grundbuchgebühr ist eine Justizgebühr und damit umsatzsteuerfrei. Mehrwertsteuer (19 %) fällt nur auf Notargebühren an, zum Beispiel auf die Beurkundung des Kaufvertrags oder die Vollzugstätigkeit des Notars.

Wann erlischt die Auflassungsvormerkung?

Die Vormerkung erlischt automatisch in dem Moment, in dem der Käufer als neuer Eigentümer im Grundbuch eingetragen wird. Das Grundbuchamt löscht sie dann ohne zusätzliche Kosten zeitgleich mit der Eigentumsumschreibung. Nur bei einer Rückabwicklung des Kaufvertrags muss sie gesondert gelöscht werden.

Was passiert bei mehreren Käufern?

Werden mehrere Personen gemeinsam Eigentümer, etwa Ehepartner oder eine GbR, wird die Vormerkung als ein einziger Eintrag für alle Käufer eingetragen. Eine zusätzliche Gebühr pro Käufer fällt nicht an. Maßgeblich ist allein der Gesamtkaufpreis als Geschäftswert.

Ist die Auflassungsvormerkung steuerlich absetzbar?

Bei einer selbstgenutzten Immobilie nicht. Bei einer vermieteten Immobilie zählt die Grundbuchgebühr zu den Anschaffungsnebenkosten und wird gemeinsam mit dem Kaufpreis über die AfA abgeschrieben (in der Regel 50 Jahre, bei Neubauten ab 2023 auch 33 Jahre über die Sonder-AfA). Eine sofortige Absetzung als Werbungskosten ist nicht möglich.

Kann man auf die Auflassungsvormerkung verzichten?

Theoretisch ja, praktisch nein. Banken und Notare bestehen aus Risikogründen auf der Eintragung. Ein Verzicht wäre nur denkbar, wenn der Kaufpreis Zug um Zug gegen die Eigentumsumschreibung gezahlt würde. Im normalen Immobilienkauf ist das nicht üblich, weil die Eigentumsumschreibung Monate dauern kann.

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